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Kein geldwerter Vorteil bei der Mitversicherung angestellter Klinikärzte
Soweit abhängig Beschäftigten aus ihrem Dienstverhältnis heraus wirtschaftliche Vorteile zufließen, kann ein sogenannter geldwerter Vorteil vorliegen. Die Rechtsgrundlagen finden sich in § 8 EStG, der für die Überschusseinkünfte i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG den Begriff der Einnahmen definiert, i. V. m. § 19 EStG. Aufgrund des bzgl. der für eine angestellte Rechtsanwältin übernommenen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung vertrat – bundeseinheitlich abgestimmt – die Finanzverwaltung die Ansicht, dass dies auch für die Mitversicherung von angestellten Krankenhausärzten im Rahmen der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses gelten solle (OFD Rheinland und Münster, Kurzinfo Lohnsteuer-Außendienst vom ). Der BFH hat sich in seinem aber dagegen ausgesprochen.
A. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb im streitigen Zeitraum 2007 bis 2009 ein Krankenhaus. Sie war in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit einer Versicherung vom einbezogen, der das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Ha...