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Wann sind private Bildungsangebote von der Umsatzsteuer befreit?
Konsequenzen einer undurchsichtigen Rechtslage im Kontext der jüngeren Rechtsprechung
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Bildungsangeboten in nicht staatlicher Trägerschaft ist vermehrt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der Grund dürfte insbesondere darin zu sehen sein, dass die EU-rechtlichen Vorschriften nach wie vor nicht richtig in das deutsche Umsatzsteuergesetz umgesetzt worden sind. Weil sich Steuerpflichtige auf das für sie günstigere EU-Recht berufen können, eröffnet dies bis auf Weiteres Gestaltungsmöglichkeiten. Auch im Interesse der Rechtsvereinheitlichung und -sicherheit ist eine Gesetzesanpassung unvermeidlich.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Ausgangslage
1. Unterschiedliche Regelungen im EU-Recht und im deutschen Umsatzsteuergesetz
Die (bereits auf den ersten Blick) unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und im deutschen Umsatzsteuergesetz stellen sich folgendermaßen dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
[i]Regelungen im
UStG ≠ Regelungen in
der
MwStSystRLArt. 132 Abs. 1 Buchst. i
MwStSystRL („Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:“) | § 4 Nr. 21 Buchst. a
UStG („Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:“) |
Erziehung von
Kindern... |