Abschnitt 2: Private Verbraucherschlichtungsstellen
§ 4 Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen [1]
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus einem Verbrauchervertrag nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses durch; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.
(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit beschränken
auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
auf bestimmte Vertragstypen,
auf bestimmte Unternehmer oder
auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet.
(2) 1Hat die Verbraucherschlichtungsstelle keine einschränkende Zuständigkeitsregelung getroffen, führt sie die Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ und ist für Anträge nach Absatz 1 zuständig, mit Ausnahme von
Streitigkeiten aus Verträgen über
nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
Gesundheitsdienstleistungen,
Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen
Streitigkeiten, für deren Beilegung Verbraucherschlichtungsstellen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt, beauftragt oder eingerichtet werden.
2Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit auf in einem Land niedergelassene Unternehmer beschränken; in diesem Fall führt sie die Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ mit einem Zusatz, der das Land angibt, für das sie zuständig ist. 3Eine solche Zuständigkeitsbeschränkung kann sich auch auf mehrere Länder beziehen und muss dann dementsprechend angegeben werden.
(3) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Tätigkeit auf die Beilegung sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Antragsgegner beteiligt sind, erstrecken; arbeitsvertragliche Streitigkeiten sind ausgenommen.
(4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.
Fundstelle(n):
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OAAAF-68212
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1942) mit Wirkung v. .