Abschnitt 2: Private Verbraucherschlichtungsstellen
§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle [1]
1Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. 2Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger
Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder
ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:
von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder
von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder
von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-68212
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1942) mit Wirkung v. .