Unentgeltliche Hofübertragung - Zahlungen an
Voreigentümer für Pfandentlassung von zur Veräußerung
bestimmten Grundstücken als nachträgliche Anschaffungskosten
Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu, welches der Eigentümer ablöst, sind die Ablösezahlungen
nachträgliche Anschaffungskosten, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers beschränkt waren und der Eigentümer
durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt.
Die Ablösung der Vormerkung, mit der die Rückübertragungsansprüche der vormaligen Eigentümer (hier: der Eltern) im Falle
der Veräußerung durch den Stpfl. besichert waren, ist betrieblich oder nicht privat veranlasst und führt - entsprechend der
Ablösung eines Vorkaufsrechts im Falle einer vorgehenden entgeltlichen Übertragung - zu nachträglichen AK, weil der Stpfl.
erst durch die Ablösung die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück erhält.
Es kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Ablösung der Reallast, die der Besicherung der bei der Hofübertragung vereinbarten
Versorgungsrente dient, die Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten nicht vorliegen. Denn eine Aufteilung
der einheitlichen Ablösezahlung ist nicht geboten, weil der Wegfall der Besicherung gegenüber den Rechten aus der Rückübertragung
wertmäßig unbedeutend ist.
Dass die Ablösezahlung an die vormaligen Eigentümer insgesamt auch der zusätzlichen Altersversorgung dienen soll, ist unerheblich.
Insoweit ist eine Einkommensverwendung gegeben, die den Charakter der Ablösezahlungen nicht beeinflusst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 489 Nr. 6 EStB 2016 S. 225 Nr. 6 KÖSDI 2016 S. 19829 Nr. 6 UAAAF-68210
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 13.01.2016 - 9 K 283/13
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