Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
Anforderungen an die Erbringer der geförderten Leistungen
Leitsatz
1. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG kann nicht die Erfüllung der im „Leitfaden Prävention”
aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere eine besondere Zertifizierung der Anbieter verlangt werden. Vielmehr reicht es
aus, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Diese
sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer
erbracht werden.
2. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen werden, für die
die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 870 Nr. 15 DStR 2016 S. 6 Nr. 32 DStRE 2016 S. 1153 Nr. 19 KÖSDI 2016 S. 19792 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2016 S. 910 FAAAF-68202
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