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FG Bremen Urteil v. - 1 K 80/15 (5)

Gesetze: EStG § 3 Nr. 34, SGB V § 20 Abs. 1, SGB V § 20a Abs. 1

Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Anforderungen an die Erbringer der geförderten Leistungen

Leitsatz

1. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG kann nicht die Erfüllung der im „Leitfaden Prävention” aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere eine besondere Zertifizierung der Anbieter verlangt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Diese sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden.

2. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen werden, für die die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 870 Nr. 15
DStR 2016 S. 6 Nr. 32
DStRE 2016 S. 1153 Nr. 19
KÖSDI 2016 S. 19792 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2016 S. 910
FAAAF-68202

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FG Bremen, Urteil v. 11.02.2016 - 1 K 80/15 (5)

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