Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG auf Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung
nach §§ 7-10 AStG unterlegen haben, nicht anwendbar
Leitsatz
1. Auch bei Kapitalgesellschaften beruht die Steuerfreiheit der Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften (Zwischengesellschaften),
die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 bis § 10 AStG unterlegen haben, auf § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 3 Nr. 41 EStG.
2. Daher ist bei Kapitalgesellschaften das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 KStG auf die nach § 3 Nr.
41 EStG steuerfreien Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, nicht anzuwenden (gegen
Auffassung der Finanzverwaltung, z. B. Verfügungen der VD, A-8-St 52; Thüringer Landesfinanzdirektion vom , S 2750a A-13-A 2.17). Die Nichtanwendung
des § 8b Abs. 5 KStG führt insoweit auch nicht zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs nach § 3c Abs. 1 EStG und steht
auch nicht im Widerspruch zu der Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG auf die Fälle einer Steuerfreistellung durch das Schachtelprivileg
nach den DBA.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 537 Nr. 10 DStR 2016 S. 8 Nr. 29 DStRE 2016 S. 1230 Nr. 20 DStZ 2016 S. 683 Nr. 18 EFG 2016 S. 675 Nr. 8 EStB 2017 S. 246 Nr. 6 IStR 2016 S. 734 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 12/2016 S. 434 Ubg 2016 S. 684 Nr. 11 SAAAF-68199
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