Steuerbarkeit von Leistungen, die ein deutscher Reiseveranstalter
durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat bezieht
Leitsatz
Ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, kann sich in Abweichung
von § 25 Abs. 1 UStG direkt auf Art. 306ff. MwStSystRL berufen und eine sog. Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen.
Die EU-Regelung ist auch dann anwendbar, wenn die Reiseleistungen nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer
für sein Unternehmen erbracht wird. Das hat zur Folge, dass die vom deutschen Reiseveranstalter bezogenen Leistungen in Deutschland
nicht steuerbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1307 Nr. 15 KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 3 KÖSDI 2016 S. 19952 Nr. 9 EAAAF-68195
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 11.06.2015 - 16 K 53/15
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