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BFH 15.12.1999 XI R 53/99

Einkommensteuer; | Berechnung der Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 EStG (§§ 10 Abs. 5, 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Nachversteuerung nach § 10 Abs. 5 EStG 1990 i. V. mit §§ 30, 31 EStDV (Nachversteuerung für den VZ, in dem der steuerschädliche Tatbestand verwirklicht worden ist) setzt ihrem Begriff nach voraus, dass für das Jahr der Beitragszahlung bereits eine bestandskräftige Veranlagung vorliegt. Sie stellt eine Spezialregelung des dem § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zugrunde liegenden Rechtsgedankens dar. (2) Der Begriff Nachversteuerung in § 10 Abs. 5 EStG zeigt, dass die Steuerfestsetzungen nur insoweit nachzuholen sind, als die seinerzeit steuermindernd geltend gemachten Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen. Hierzu bedarf es keiner Überprüfung der im ursprünglichen Bescheid enthaltenen weiteren Besteuerungsgrundlagen (z. B. zu niedrige Kinderfreibeträge). ...

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