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BFH 22.10.2015 IV R 17/12, StuB 5/2016 S. 199

Gewerbesteuer | Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

Wird der Geschäftsbereich „Gastronomie“ eines Getränkehandels zwar teilweise mit eigenem Personal betrieben und teilweise organisatorisch getrennt geführt, fehlt es aber an einer räumlichen Trennung und an einer eigenständigen Buchführung, ist dieser Geschäftsbereich mangels hinreichender Selbständigkeit kein Teilbetrieb i. S. des Ertragsteuerrechts (Bezug: § 2, § 7 Satz 1, 2 GewStG 2002; § 16 EStG 2002).

Praxishinweise

Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind, unterliegen nach der BFH-Rechtsprechung nicht der Gewerbesteuer. Das gilt auch Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines „Teilbetriebs“. Der Begriff des Teilbetriebs ist in diesem Zusammenhang ebenso zu verstehen wie in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, also als organisch geschlossener, mit...

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