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StuB 5/2016 S. 196

Überversorgung bei Reduzierung des Gehalts

Bei der Prüfung einer möglichen Überversorgung ist auf das tatsächliche Arbeitsentgelt im jeweiligen Wirtschaftsjahr abzustellen. Wird das Arbeitsentgelt innerhalb des Wirtschaftsjahres verändert bzw. reduziert, bleibt das in diesem Wirtschaftsjahr bezogene Jahresgehalt maßgebend. Es ist nicht auf die Summe des hochgerechneten (herabgesetzten) Gehalts abzustellen (FG Düsseldorf, nrkr. Urteil vom - 6 K 4456/13 K NWB SAAAF-41666, BFG-Az.: I R 91/15).

Hintergrund: Der BFH sieht in einer Vorwegnahme künftiger Entwicklungen in Gestalt ansteigender säkularer Einkommenstrends eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt, und zwar typisierend dann, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am Bilanzstichtag bezogen...

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