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RENO Nr. 3 vom Seite 20

Änderungen bei der Bußgeldabrechnung

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen-Hüll

Bereits im letzten Jahr gab es einige Neuerungen bei der Abrechnung in Bußgeldsachen. Um welche Änderungen es sich handelt und welche Übergangsregelungen seitdem zu berücksichtigen sind, zeigt der nachfolgende Beitrag.

Änderungen RVG

Am trat das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe in Kraft. In diesem im BGBl 2015 I S. 1332 ff. veröffentlichten Gesetz sind in Artikel 5 auch Änderungen im RVG enthalten.

§ 53 RVG

Dem § 53 Abs. 2 RVG sind die Worte „aufgrund seiner Bestellung“ hinzugefügt worden, sodass diese Vorschrift nunmehr wie folgt lautet:

(2) Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewählten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt insoweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.

Diese Änderung diente nach der Begründung des Bundestags zur Klarstellung des RVG. Nach der früheren BRAGO konnte der Rechtsanwalt von dem Verurteilten grundsätzlich die Gebühren eines gewählten Beistan...