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Implementierung eines GmbH- Aufsichtsrats qua Satzungsvorbehalt
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAF-67446 Anders als in der AG steht es den Gesellschaftern einer GmbH – allerdings vorbehaltlich spezialgesetzlich zwingender Vorgaben – grds. frei, bei der Gesellschaft einen Aufsichtsrat einzurichten. Dabei erfolgt die Einrichtung als sog. freiwilliger (fakultativer) Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG) regelmäßig bereits bei Gründung der GmbH im Gesellschaftsvertrag bzw. im Zuge der späteren Änderung desselben. Es kann alternativ dazu aber auch bereits in der Gründungssatzung der GmbH ein Vorbehalt aufgenommen werden, in dem bestimmt wird, dass der GmbH-Aufsichtsrat erst durch einen späteren Gesellschafterbeschluss begründet wird. Kommt es auf der Grundlage des Satzungsvorbehalts dann tatsächlich zur Ausübung der Option zugunsten eines GmbH-Aufsichtsrats im Beschlusswege, stellt sich die Frage, ob hierbei die Voraussetzungen einer Satzungsänderung vorliegen, die die Einhaltung der formalen gesetzlichen Vorgaben (§§ 53, 54 GmbHG), namentlich also Beurkundung und Registereintragung, erforderlich machen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Entscheidung des KG Berlin
[i]KG Berlin fordert die Einhaltung der für die Satzänderung geltenden VorgabenDas die strikte Beachtung genau dieser für eine ...