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Wertgrenze bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß
Ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor. Es ist nicht mehr zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden zu differenzieren. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.
Hintergrund: Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung stellt in § 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Die Verhängung einer Geldstrafe scheidet im Regelfall aus. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Die Beurteilung, ob eine solche Verkürzung in großem Ausmaß vorliegt, ist abhängig vom Umfang des erlangten Steuervorteils oder der tatsächlich ein...