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Abgabenordnung | Widerstreitende Steuerfestsetzung – „Bestimmter Sachverhalt“ i. S. des § 174 Abs. 4 AO
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein bestimmter Sachverhalt i. S. des § 174 AO ist der einzelne Lebensvorgang im Sinne eines Sachverhaltskomplexes, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. (2) Auch im Rahmen des § 174 Abs. 4 AO muss der dem geänderten sowie der dem zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmen. (3) Übereinstimmung setzt jedoch keine vollständige Identität voraus. (4) Die irrige steuerliche Beurteilung in dem geänderten Bescheid muss sich ausschließlich auf diesen bestimmten Sachverhalt bezogen haben und darf nicht auf einem erst um weitere Tatsachen ergänzten Sachverhalt beruhen. (5) In dem zu ändernden Bescheid dürfen hingegen weitere Sachverhaltselemente hinzutreten, um einen gesetzlichen Tatbest...