Verfahrensrecht | Eigenheimzulage - Subventionsbetrug - Festsetzungsfrist (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass sich die Festsetzungsfrist für die
Eigenheimzulage nicht auf zehn Jahre verlängert, wenn die Eigenheimzulage durch
unrichtige Angaben erschlichen worden ist. Der BFH führt damit seine neuere
Rechtsprechung aus dem Jahre 2013 fort, nach der das Erschleichen einer
Subvention keine "Steuerhinterziehung" sei (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO); sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wird eine Steuer oder Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird (§ 170 Abs. 3 AO).
Sachverhalt: Streitig war, ob das Finanzamt (FA) eine Bewilligung von Eigenheimzulage aufheben durfte. Im Dezember 2002 kaufte die Klägerin ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Im Januar 2003 wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Drei Monate danach war der Kaufpreis fällig. Gefahr, Nutzen und Lasten sollten erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf die Erwerber übergehen. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis jedoch nicht. Gleichwohl zog sie im Mai 2003 in das Haus ein. Im Einvernehmen mit der Verkäuferin zahlten sie einen monatlichen Betrag an die Verkäuferin. Im März 2004 beantragte die Klägerin Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003. Im Juli 2012 erhielt das FA Kenntnis davon, dass der Eigentumsübergang nicht in das Grundbuch eingetragen und der Kauf später rückgängig gemacht worden sei. Das FA hob daraufhin die Festsetzung der Eigenheimzulage auf und forderte die empfangenen Leistungen von der Klägerin zurück.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Im Streitfall war die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheids abgelaufen. Die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung begann hier mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen, denn in diesem Jahr hat die Klägerin den nach § 12 Abs. 1 EigZulG erforderlichen Antrag gestellt.
Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Klägerin einen vorsätzlichen Subventionsbetrug begangen oder ob sie lediglich wahrheitsgemäß aber unvollständig auf das Aufklärungsschreiben des FA geantwortet und dadurch nicht getäuscht, sondern vielmehr die Ablehnung ihres Antrags in Kauf genommen hat.
Nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des BFH ist das Erschleichen der Investitionszulage keine "Steuerhinterziehung" i.S. von § 71 AO (). Nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung, denen sich der erkennende Senat anschließt, ist das Erschleichen der Eigenheimzulage ebenfalls keine Steuerhinterziehung i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
Ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, bestimmt sich nach Auffassung des BFH (bei der Bestimmung der Festsetzungsfrist § 169 Abs. 2 Satz 2 wie auch bei der Haftung wegen Steuerhinterziehung § 71 AO) mangels einer steuerlichen Definition nach den §§ 370, 378 AO. Das strafbare Erschleichen einer Subvention wird aber nicht von diesen Normen erfasst, sondern von § 264 des Strafgesetzbuchs. Dies zu ändern, wäre Aufgabe des Gesetzgebers, so der BFH weiter.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
FAAAF-67953