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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 1 KR 35/14

Gesetze: SGB IV § 28p; SGB X § 12 Abs. 1; SGB X § 37 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Auslegung eines Prüfbescheides als an eine GbR-Gesellschaft gerichtet.

2. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, Beteiligter des Sozialverwaltungsverfahrens. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach § 10 Nr. 1 SGB X und nicht nur nach Nr. 2 der Vorschrift beteiligungsfähig, da sie mittlerweile den juristischen Personen gleichgestellt wird.

Fundstelle(n):
VAAAF-67871

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.11.2015 - L 1 KR 35/14

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