Mit seiner Klage wendet sich der Kläger (und Widerbeklagte) gegen einen Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Berlin, soweit darin Ausfallwagnis und Unternehmergewinn der Beklagten (zusammengefasst) für den Zeitraum vom 31. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf einen Wert von 4,7 % auf das errechnete Entgelt (Personalkosten und Sachkosten) festgesetzt wurden. Die Beklagte (und Widerklägerin) wendet sich mit ihrer (Wider-) Klage ebenfalls gegen die Festlegung des Ausfallwagnisses und des Unternehmergewinns, zusätzlich jedoch gegen die Festsetzung der Sachkosten auf - lediglich - 6,50 Euro.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.09.2015 - L 15 SO 308/14 KL