Der als Rentenberater nach Art. 1 § 1 RBerG nicht für Rechtsangelenheiten im Bereich der Arbeitslosenversicherung "registrierte Erlaubnisinhaber" kann sich nicht auf eine Annexkompetenz berufen, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung von der Bundesagentur für Arbeit begehrt werden. Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist keine Leistungsvoraussetzung für den Bezug einer (Erwerbsminderungs-)Rente, was auch nicht aus dem in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI normierten Vorrang der Teilhabeleistung gegenüber der Rentenleistung gefolgert werden kann.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.02.2016 - L 8 AL 4856/14
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