Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, der den GdB herabsetzt oder ein zuerkanntes Merkzeichen nicht mehr feststellt, und selbst kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, sondern in seiner Wirkung auf die Veränderung der Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt beschränkt ist, bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, in der Regel also (§ 95 SGG) bei Erlass des Widerspruchsbescheides. Anders gäben behauptete oder während des Gerichtsverfahrens tatsächlich eingetretene Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des Behinderten zu immer neuen Ermittlungen Anlass und verzögerten den Abschluss.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2015 - L 6 SB 3978/14