Instanzenzug: S 11 SB 914/10
Gründe:
1Mit Urteil vom hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.
2Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
3Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
4Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil keinerlei Tatsachen zum Verfahrensgang dargelegt werden und der Begründung ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags fehlt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem fehlenden oder ungeordneten Vortrag unter Heranziehung der Verwaltungs- und Prozessakten das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 mwN).
5Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34).
6Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin ebenfalls nicht gerecht. Die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin hat nicht behauptet, vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben, mit dem sowohl ein konkretes Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt worden sei, für welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden solle (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 20 und 31; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6). Ferner fehlt es an einer näheren Begründung, inwiefern sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu den von der Klägerin angestrebten weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu - Juris, RdNr 8 mwN). Hierzu wäre die schlüssige Darlegung erforderlich gewesen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und somit zwingend Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bestanden hat (vgl - Juris, RdNr 6 mwN) und dass die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (vgl auch - mwN). Umstände, durch die sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind der Beschwerdebegründung indes nicht zu entnehmen. Die Klägerin legt nur dar, weshalb es aus ihrer Sicht einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft hätte.
7Des Weiteren rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG einer Terminsverlegung "unter Einschränkung der Grundsätze der notwendigen Verlegung" nicht stattgegeben habe, sodass weitere ärztliche Befunde, die gegeben gewesen seien, nicht hätten eingeholt werden können. Die Vorschrift des § 62 SGG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; BVerfGE 84, 188, 190) und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Insoweit kann auch die Ablehnung einer Vertagung zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, sofern zudem dargelegt wird, warum dem Antrag zwingend hätte stattgegeben werden müssen (vgl § 227 ZPO; s hierzu Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 335). Insoweit fehlt es vorliegend bereits an den Darlegungen, weshalb das LSG dem Vertagungs- bzw Verlegungsantrag hätte stattgeben müssen. Zudem hat die Klägerin aber auch nicht ausgeführt, inwiefern sie sich in der mündlichen Verhandlung des LSG hinreichend um eine Gewährung rechtlichen Gehörs bemüht habe und welcher Vortrag bzw welche ärztlichen Befunde aufgrund der Ablehnung des Terminsverlegungsbegehrens unterblieben seien (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35). Tatsächlich kritisiert die Klägerin lediglich die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit sie gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
9Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
10Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
AAAAF-67664