BGH Beschluss v. - IX ZA 36/15

Instanzenzug:

Gründe

11. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das von der Antragstellerin als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist unstatthaft. Der mit dem dieses die Anhörungsrügen der Klägerin zurückgewiesen hat, ist von Gesetzes wegen unanfechtbar (§ 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Soweit sich die Klägerin in der Sache gegen den wendet, mit dem dieses eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, ist weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch ein anderer Rechtsbehelf eröffnet. Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren weder die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

22. Der Aussetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO, kommt nicht in Betracht, weil kein Rechtsbeschwerdeverfahren stattfindet. Auch die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung bei Rechtsmitteln gemäß § 719 Abs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO liegen nicht vor, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft wäre.

33. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde unter den Vorbehalt einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Fundstelle(n):
ZAAAF-67634