BGH Beschluss v. - 5 StR 497/15

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schreckschusswaffe" und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe, 60 Tagessätze Geldstrafe) und eine Maßregelentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) keine eigenständigen Taten dar. Vielmehr ist Tateinheit gegeben, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Die vom Landgericht als selbständige Tat ausgeurteilte Fahrt diente nach den Feststellungen dem Verkauf von Teilmengen aus dem Heroinvorrat des Angeklagten, den dieser in seiner Wohnung bereithielt. Damit war die Verkaufsfahrt Teil des Handeltreibens (vgl. auch mwN).

32. Die durch den Senat vorgenommene Schuldspruchänderung entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe und den beiden Einzelfreiheitsstrafen die Grundlage. Da die zutreffende rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt aber nicht beeinflusst, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und vier Monate fest.

43. Ansonsten hat die rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Festsetzung einer sogenannten isolierten Sperrfrist ist vorliegend noch hinreichend begründet (vgl. dazu , NZV 2015, 252 [L]; Urteil vom - 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 69 StGB Rn. 13, 13a).

Fundstelle(n):
PAAAF-67633