Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2015 zu zahlen, und festgestellt, dass die Ansprüche der Nebenklägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.
2Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet, ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 337/14) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
3Das Landgericht hat bei der Entscheidung über den Adhäsionsantrag die Mittellosigkeit der Nebenklägerin und die des Angeklagten ausdrücklich nicht berücksichtigt (UA S. 113). Dies wäre mit der bisherigen Rechtsprechung nicht vereinbar. Ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Landgericht sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als auch die der Geschädigten lediglich anspruchsmindernd in Ansatz gebracht hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2014 - 2 StR 211/14). Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, ist es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14). Der Senat stellt daher die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch zurück. Dies betrifft auch den Feststellungsausspruch, der für sich gesehen nicht zu beanstanden ist (vgl. , BGHZ 152, 166, 171 f.).
Fundstelle(n):
YAAAF-67604