»a) Eine formgerecht beschlossene und zum Handelsregister angemeldete Kapitalerhöhung wird nicht ohne weiteres durch die nachfolgende Eröffnung des Konkursverfahrens unwirksam.
b) Voreinzahlungen auf die Einlageschuld aus einer erst künftig zu beschließenden Kapitalerhöhung sind grundsätzlich unzulässig. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen im einzelnen in dringenden Sanierungsfällen Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig sein können, bleibt offen. Voraussetzung wäre aber jedenfalls, daß die Voreinzahlung zur Krisenbewältigung notwendig ist und in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden, mit aller gebotenen Beschleunigung eingeleiteten Kapitalerhöhungsmaßnahme erfolgt.«
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