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Notrufsystem bei betreutem Wohnen als haushaltsnahe Dienstleistung
BFH weitet erneut den Kreis der begünstigten Aufwendungen aus
Das Gesetz gewährt die Steuerermäßigung von 20 % u. a. für die „Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen“ (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Verwaltung sieht Aufwendungen für die bloße Bereitschaft auf Erbringen einer Leistung als nicht begünstigt an ( BStBl 2014 I S. 75, Rz. 7). Eine Ausnahme ist lediglich für Heimbewohner vorgesehen (Rz. 29 des o. g. BMF-Schreibens). Im Ergebnis erweitert der BFH die Ausnahmeregelung auf Fälle des betreuten Wohnens.
Betreuungspauschale bei betreutem Wohnen
Der Kläger, der im Streitjahr sein 84. Lebensjahr vollendete, bewohnte in einer Seniorenresidenz eine gemietete Drei-Zimmer-Wohnung. Dem Betreiber der Residenz zahlte er eine Betreuungspauschale u. a. für ein Notrufsystem, das eine Soforthilfe im Notfall und eine zeitlich begrenzte Behandlung im Krankheitsfall garantierte. Die Verwaltung der Residenz und eine Pflegestation befanden sich in einem nahe gelegenen, zweiten Gebäude. Als Entgelt für das Notrufsystem machte der Kläger einen geschätzten Teil der Betreuungspauschale als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die Verwaltungsanweisung ( BStBl 2010 I S. 140, Rz. 10) ab. Das Finanzg...