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FG Bremen Urteil v. - 4 K 23/14 (6)

Gesetze: EGV 1234/2007 Art. 66 Abs. 1 EGV 1234/2007 Art. 66 Abs. 2 EGV 1234/2007 Art. 78 Abs. 1 EGV 1234/2007 Art. 83 Abs. 1 EGV 1234/2007 Art. 83 Abs. 2 EGV 595/2004 Art. 11 MilchquotV § 7 Nr. 2 MilchquotV § 34 Abs. 6 MilchquotV § 42 Abs. 2

Milchabgabe

EGV 1234/2007 ist mit höherrangigem Recht vereinbar

grob fahrlässige Abgabe unrichtiger Anmeldungen

Leitsatz

1. Die Erhebung der Milchabgabe auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

2. Gibt ein Milcherzeuger, nachdem er bereits aufgrund fehlerhafter Anmeldungen für vorangegangene Zwölfmonatszeiträume wegen Verstoßes gegen die Milchgarantiemengenverordnung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weiterhin unrichtige Anmeldungen ab, deren Unrichtigkeit nicht auf Fehlern bei schwierigen Rechenoperationen, sondern auf mangelnder Sorgfalt beruht, so handelt er grob fahrlässig.

Fundstelle(n):
DAAAF-67436

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FG Bremen, Urteil v. 28.01.2016 - 4 K 23/14 (6)

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