EGV 1234/2007 ist mit höherrangigem Recht vereinbar
grob fahrlässige Abgabe unrichtiger Anmeldungen
Leitsatz
1. Die Erhebung der Milchabgabe auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Gibt ein Milcherzeuger, nachdem er bereits aufgrund fehlerhafter Anmeldungen für vorangegangene Zwölfmonatszeiträume wegen
Verstoßes gegen die Milchgarantiemengenverordnung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weiterhin unrichtige Anmeldungen ab,
deren Unrichtigkeit nicht auf Fehlern bei schwierigen Rechenoperationen, sondern auf mangelnder Sorgfalt beruht, so handelt
er grob fahrlässig.
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