Veräußerung einer vor dem abgeschlossenen
Lebensversicherung: Einkünfteerzielungsabsicht bei Altverträgen,
Überführung verlustbringender Kapitalanlagen von der Vermögens-
in die steuerlich relevante Einkünftesphäre
Leitsatz
Der durch eine Veräußerung vor Ablauf der 12-jährigen Laufzeit entstandene Verlust aus einer im Jahr 1999 abgeschlossenen
fondgebundenen Lebensversicherung kann nach Einführung der Abgeltungssteuer nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 52 a Abs. 10 Satz 5 EStG berücksichtigt werden, wenn die Absicht, mit dieser Kapitalanlage
steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erzielen, weder bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Jahr 1999 noch zum Zeitpunkt
der Veräußerung der Versicherungsansprüche im Jahr 2009 bestanden hat (entgegen , EFG 2014, 1671).
Aus der Sicht des Abschlusszeitpunkts sollten steuerliche zu erfassende Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die gewählte
Gestaltung gerade vermieden werden, da die Erträge nach Ablauf der Versicherungsdauer ebenso wie im Versicherungsfall nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und Satz 5 EStG a.F. nicht steuerbar waren.
Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Versicherungsansprüche stand demgegenüber im Streitfall bereits fest, dass die Erzielung
eines positiven Ertrages durch den Verkauf der Ansprüche aus der fondgebundenen Lebensversicherung von vornherein ausgeschlossen
war, weil die Summe der Versicherungsbeiträge den Wert der Investmentfondanteile weit überstieg.
Eine verlustbringende Kapitalanlage aus Altverträgen wird durch den Verkauf der Ansprüche nicht allein deshalb von der Vermögens-
in die steuerlich relevante Einkünftesphäre des § 20 EStG überführt, weil mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab dem
auch ein negativer Betrag ein „Gewinn” im Sinne des§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG sein kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 377 Nr. 5 EStB 2016 S. 226 Nr. 6 ErbStB 2016 S. 107 Nr. 4 ZAAAF-67433
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 23.10.2015 - 1 K 2011/13 E
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