Frage der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 von erbrachten sonstigen Leistungen (Zurverfügungstellung von Praxisräumen, medizinischen
Einrichtungen und Personal) von Gemeinschaften gegenüber Partnerschaftsgesellschaften
Leitsatz
1. Nach Auffassung des erkennenden Senats waren die fraglichen Partnerschaftsgesellschaften keine Gesellschafter der Stpfl.
i.S.d. § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG. Denn wenn bei Vertragsschluss die fraglichen Partnerschaftsgesellschaften Gesellschafterinnen
der Stpfl. hätten werden sollen und zwar - wie vorgetragen - ohne Beteiligung am Vermögen und ohne die Pflicht zur Erbringung
von Einlagen, hätte eine andere Regelung zur Beteiligung und Einlagenhöhe getroffen werden müssen. Gleiches gilt bezüglich
der Beteiligung am Gewinn und Verlust. Der Gesellschaftsvertrag enthält aber keine entsprechende Regelung hierzu, sodass §
722 BGB zur Anwendung kommt.
2. Soweit die Stpfl. der Auffassung ist, dass eine Partnerschaftsgesellschaft mit ihrer Gründung mit vorliegendem Gesellschaftsvertrag
Gesellschafterin geworden sei, weil sie Nachfolgerin der Einzelpraxis sei, kann dem nicht gefolgt werden, denn durch die Gründung
einer Gesellschaft gehen nicht automatisch Gesellschaftsanteile von einem der Gesellschafter auf die neue gegründete Gesellschaft
über.
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