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Leistungen von Praxis- und Apparategemeinschaften nur an eindeutige Gesellschafter umsatzsteuerfrei
Mit hatte der 15. Senat des FG Münster zu entscheiden, ob die in den Jahren 2003 und 2004 erbrachten sonstigen Leistungen einer Praxis- und Apparategemeinschaft nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG (2003) umsatzsteuerfrei waren.
Die Praxis- und Apparategemeinschaft erbrachte dabei die folgenden Leistungen:
Zurverfügungstellung von
Praxisräumen
medizinischen Einrichtungen
Apparaten und
Personal
gegenüber verschiedenen Berufsausübungsgemeinschaften als Leistungsempfängern
Partnerschaftsgesellschaft L & Partner
Partnerschaftsgesellschaft Q & Partner und
der L & Q XY GbR
Nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG (2003) waren umsatzsteuerfrei die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten (Krankengymnasten), Hebammen sind oder ähnliche Heilberufe ausüben. Des Weiteren müssen diese Leistungen gegenüber den Mitgliedern der Gemeinschaft erbracht und unmittelbar zur Ausführung der begünstigten steuerfreien Umsätze verwendet werden.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem derzeit gültigen § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG, der allerdings zusätzlich erfordert, dass die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung ...