EuGH - C-592/15 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: RL 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst n, RL 2006/112/EG Art 132 Abs 1 Buchst n
Rechtsfrage
1. Ist der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie, insbesondere der Ausdruck "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" so hinreichend klar und bestimmt, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n unmittelbare Wirkung entfaltet und somit diese von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen anerkannten Einrichtungen erbrachten kulturellen Dienstleistungen, wie etwa die im vorliegenden Fall vom Rechtsmittelgegner erbrachten Dienstleistungen, in Ermangelung nationaler Durchführungsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit?
2. Räumt der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie, insbesondere der Ausdruck "bestimmte kulturelle Dienstleistungen" den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei seiner Anwendung im Wege von Durchführungsvorschriften ein und wenn ja, was für einen Ermessensspielraum?
3. Gelten diese Schlussfolgerungen auch für Art. 132 Abs. 1 Buchst. n der Hauptmehrwertsteuerrichtlinie?
Dienstleistung; Ermessen; Mehrwertsteuer
Fundstelle(n):
QAAAF-67381