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LSG Baden-Württemberg 16.06.2015 L 9 R 4276/12, NWB 9/2016 S. 615

Sozialversicherungsrecht | Keine höhere Altersrente trotz mehr als geringfügiger Beschäftigung

Bei ununterbrochenem Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente können auch für eine nach Rentenbeginn ausgeübte mehr als geringfügige Tätigkeit keine die Rentenhöhe nachträglich noch beeinflussenden relevanten Versicherungszeiten mit Entgeltpunktecharakter berücksichtigt werden, weil der Bezieher einer Altersrente versicherungsfrei ist (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII) und deshalb insoweit auch keine Beiträge zur gesetzlichen [i]Zu den Hinzuverdienstgrenzen ab 1. 1. 2016 Marburger, NWB 45/2015 S. 3309Rentenversicherung (mehr) abführen muss. Zwar führt dessen Arbeitgeber dabei die Hälfte des Betrags ab, der zu zahlen wäre, wenn der Altersrentner als Arbeitnehmer versicherungspflichtig gewesen wäre (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII); dass eine diesbezügliche Zuordnung des Arbeitgeberbeitrags zum Konto des Versicherten als Versicherungszeit aber gleichwohl wegen seiner Altersrente unter...

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