Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2016
Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2016 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:
römisch-katholische Kirchensteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirchensteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
alt-katholische Kirchensteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
israelitische Bekenntnissteuer
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer).
Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer, die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kapitalertragsteuer.
Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.
Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.
Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 EStG zu erheben ist. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchenumlageerhebenden Gemeinschaft angehören, fällt insoweit keine Kirchensteuer an. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer. Die pauschale Kirchenlohnsteuer ist vom Arbeitgeber in einer Summe in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Sie wird von der Finanzverwaltung entsprechend § 15 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kirchensteuergesetz auf alle in Bayern kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften aufgeteilt.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern erheben von einem mit seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Umlagepflichtigen ein besonderes Kirchgeld, wenn dessen Ehegatte bzw. Lebenspartner keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Es wird nur insoweit erhoben, als es die Kircheneinkommensteuer übersteigt und bemisst sich nach dem gemeinsamen, nach § 51a Abs. 2 EStG korrigierten zu versteuernden Einkommen der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Für das besondere Kirchgeld gilt die folgende von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Tabelle:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlageKirchgeld jährlichin Euroin Euro130 000–37 49996237 500–49 999156350 000–62 499276462 500–74 999396575 000–87 499540687 500–99 9996967100 000–124 9998408125 000–149 9991 2009150 000–174 9991 56010175 000–199 9991 86011200 000–249 9992 22012250 000–299 9992 94013300 000und mehr3 600Auf das besondere Kirchgeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.
Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten bis auf weiteres auch für die folgenden Steuerjahre (Kalenderjahre). Über eine Änderung der Kirchensteuerbeschlüsse werden Sie umgehend unterrichtet.
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 34 -
S 2442 - 5/1
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 141
RAAAF-67291