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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 34 - S 2442 - 5/1 BStBl 2016 I S. 141

Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2016

  1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2016 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    römisch-katholische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    alt-katholische Kirchensteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

    israelitische Bekenntnissteuer

    8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer).

  2. Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer, die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kapitalertragsteuer.

  3. Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.

  4. Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.

  5. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 EStG zu erheben ist. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchenumlageerhebenden Gemeinschaft angehören, fällt insoweit keine Kirchensteuer an. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer. Die pauschale Kirchenlohnsteuer ist vom Arbeitgeber in einer Summe in der Lohnsteueranmeldung gesondert auszuweisen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Sie wird von der Finanzverwaltung entsprechend § 15 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kirchensteuergesetz auf alle in Bayern kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften aufgeteilt.

  6. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern und die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern erheben von einem mit seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Umlagepflichtigen ein besonderes Kirchgeld, wenn dessen Ehegatte bzw. Lebenspartner keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Es wird nur insoweit erhoben, als es die Kircheneinkommensteuer übersteigt und bemisst sich nach dem gemeinsamen, nach § 51a Abs. 2 EStG korrigierten zu versteuernden Einkommen der Ehegatten bzw. Lebenspartner. Für das besondere Kirchgeld gilt die folgende von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Tabelle:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    Kirchgeld jährlich
    in Euro
    in Euro
    1
    30 000
    37 499
    96
    2
    37 500
    49 999
    156
    3
    50 000
    62 499
    276
    4
    62 500
    74 999
    396
    5
    75 000
    87 499
    540
    6
    87 500
    99 999
    696
    7
    100 000
    124 999
    840
    8
    125 000
    149 999
    1 200
    9
    150 000
    174 999
    1 560
    10
    175 000
    199 999
    1 860
    11
    200 000
    249 999
    2 220
    12
    250 000
    299 999
    2 940
    13
    300 000
    und mehr
    3 600

    Auf das besondere Kirchgeld wird derjenige Betrag angerechnet, den der Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Umlagepflichtigen an eine sonstige Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft, der er angehört, jährlich als Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten bis auf weiteres auch für die folgenden Steuerjahre (Kalenderjahre). Über eine Änderung der Kirchensteuerbeschlüsse werden Sie umgehend unterrichtet.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34 - S 2442 - 5/1

Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 141
RAAAF-67291