»1. Soll der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abberufen werden, der zugleich Gesellschafter ist, so können sich auch dann, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht, unter dem Gesichtspunkt bestehender Treuebindungen Einschränkungen der freien Abberufbarkeit ergeben. Dabei dürfen die Anforderungen aber nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gesteigert werden. Es genügt, wenn nach den Gesamtumständen ein sachlicher Grund vorliegt, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde (Fortführung von Senat - Urteil vom - 4 U 11/97 = GmbHR 1998, 373).
2. Ein solcher sachlicher Grund kann darin liegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer infolge einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr im Stande ist, seine Funktion als Geschäftsführer wahrzunehmen.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAF-67267
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OLG Zweibrücken, Urteil v. 05.06.2003 - 4 U 117/02
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