Instanzenzug: S 6 R 1314/12
Gründe:
1Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein .
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
3Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
4Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung vom nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG substantiiert dargetan. Soweit der Kläger behauptet, dass sich das LSG in den Entscheidungsgründen auf "falsche Vorakten" bezogen habe, gibt er bereits die in seinem Fall vom Berufungsgericht getroffenen und für das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl § 163 SGG) - zB auch hinsichtlich der Gesundheitsstörungen und des daraus resultierenden Leistungsvermögens - nicht wieder, sodass der Senat - anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich - nicht allein anhand der vorgelegten Beschwerdebegründung darüber entscheiden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl - Juris RdNr 7 mwN).
5Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
6Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
7Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
CAAAF-67163