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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 1826/12

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5

Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textillieferungen im Niedrigpreissegment

Leitsatz

  1. Auch bei Textillieferungen im Niedrigpreissegment muss die Rechnung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifikation der abgerechneten Leistungen ermöglichen.

  2. Dazu müssen die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird. Abstrakte Bezeichnungen, z.B. Kleider, Oberteile, Pullover reichen dazu nicht aus.

  3. Vielmehr ist es auch im Niedrigpreissegment zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bei Textilien zumindest der Ausweis von Modelltyp und Größe erforderlich.

Fundstelle(n):
ZAAAF-67018

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 23.06.2015 - 6 K 1826/12

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