Einstweiliger Rechtsschutz; GmbH-Anteil; Feststellung des gemeinen
Werts
Leitsatz
Die Verfahren 4 V 2138/14 und 4 V 2243/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Werts der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf den
für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG vom wird hinsichtlich des Werts des
Anteils an der Kapitalgesellschaft in Höhe von Euro rückwirkend ab Bekanntgabe aufgehoben und bis zum Abschluss des außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.
Im Übrigen werden die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Die Antragsteller haben 77,71 % und der Antragsgegner 22,29 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Entscheidungen zu 2. bis 4. zugelassen.
Fundstelle(n): VAAAF-67015
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 15.10.2015 - 4 V 2138/14, 4 V 2243/14
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