Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an minderjährige Kinder und deren Mutter
Leitsatz
Die Überlassung der Wohnung des Steuerpflichtigen nach seinem Auszug an seine ehemalige Lebensgefährtin und die minderjährigen
Kinder stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Lebensgefährtin
aufgelöst worden ist.
Ein Gebäude dient der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst
tatsächlich und auf Dauer bewohnt wird.
Bei gemeinsamer Nutzung mit Familienangehörigen bzw. bei teilweiser unentgeltlicher Überlassung an fremde Personen liegt
eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur vor, solange die eigene Haushaltsführung möglich bleibt.
Dies gilt auch für die Überlassung der Wohnung an ein i.S.d. § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind zur alleinigen Nutzung
sofern dies aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung geschieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2017 S. 270 Nr. 5 EFG 2016 S. 201 Nr. 3 AAAAF-67009
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 30.09.2015 - 1 K 1654/14
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