Ist der Anteil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des als selbständigen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters tätig gewesenen Klägers lediglich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu besteuern, da insoweit die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG greift, weil dies auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen gilt, soweit diese auf bis zum geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des "Betrags des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung" gezahlt worden sind?