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Einkommen-/Lohnsteuer | Kein Arbeitslohn durch Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses
Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42 EStG; § 102 Abs. 1 VVG; § 30 Nr. 6 HBKG SH).
Solche Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung des Arbeitnehmers, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung des Arbeitgebers erweisen, sind kein Arbeitslohn. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist anzunehmen, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass...