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Genossenschaftsanteile: Zusammenschluss von zwei Genossenschaften
Wird im Rahmen eines Zusammenschlusses von Molkereigenossenschaften vereinbart, dass sich eine Molkereigenossenschaft auflöst, ihre Mitglieder die Mitgliedschaft in die andere Molkereigenossenschaft beantragen und im Rahmen der Auflösung entsprechend ihrer Milchlieferungsmenge Mitgliederscheine bei der aufnehmenden Genossenschaft erhalten, sind gem. nrkr. NWB IAAAE-86290 (EFG 2015 S. 794, BFH-Az.: IV B 23/15) die Anschaffungskosten für die Mitgliedscheine an der aufnehmenden Genossenschaft nach ihrem gemeinen Wert zum Übertragungszeitpunkt zu ermitteln. Unerheblich ist insoweit, welche Anschaffungskosten die sich auflösende Genossenschaft je Schein aufgewandt hat.