Einkommensteuer | Auswechslung der Mitunternehmer vor Realteilung (BFH)
Die vorherige Einbringung der
Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht
einer Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung nicht
entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die
Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft
vermögensmäßig beteiligt waren (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Werden im Zuge einer Realteilung einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer (Realteiler) übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wie sich aus dem Tatbestand der Norm ergibt, dem zufolge die einzelnen Wirtschaftsgüter der real geteilten Personengesellschaft "in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer" übertragen werden müssen, setzt die Norm voraus, dass die stillen Reserven auch nach der Übertragung (allein) den Realteilern zuzurechnen sind. Eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, ist zu Buchwerten nicht möglich ( BStBl 2006 I S. 228, Abschnitt IV.1).
Sachverhalt: Im Streitfall war eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz dergestalt aufgeteilt worden, dass die einzelnen Immobilien von den Kommanditisten übernommen worden waren, die zu diesem Zweck unmittelbar vor der Realteilung jeweils eine weitere GmbH & Co. KG gegründet hatten. Finanzamt und Finanzgericht versagte eine steuerneutrale Realteilung zu Buchwerten. Bei vorheriger Einbringung der Mitunternehmeranteile an der realgeteilten Personengesellschaft in neu gegründete Kommanditgesellschaften seien die Gründungs- und Übertragungsvorgänge in Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung als ein einheitlicher Vorgang der Realteilung auf die Gesamthandsvermögen neu gegründeter Kommanditgesellschaften einzuordnen, der zur Aufdeckung der stillen Reserven führt (s. ).
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Entgegen der Auffassung von FA und FG lagen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG für eine Buchwertfortführung im Streitfall vor.
Der Tatbestand des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist hier seinem Wortlaut nach erfüllt. Nach der tatsächlichen zivilrechtlichen Gestaltung waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Realteilung nicht mehr die Kläger, sondern die neuen Kommanditgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt, und die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens wurden in die Gesamthandsvermögen dieser Gesellschaften und damit in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen.
Der Buchwertfortführung steht es im Streitfall nicht entgegen, dass die Kläger aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Realteilung in einem ersten Schritt ihre Beteiligungen an der GmbH & Co. KG in neu gegründeter Kommanditgesellschaften eingebracht und erst danach die GmbH & Co. KG in einem zweiten Schritt real geteilt haben.
Quelle: NWB Datenbank
Dass dieser klassische Fall einer Realteilung vom FG unter Hinweis auf die Gesamtplanrechtsprechung als gewinnrealisierende Betriebsaufgabe beurteilt wurde, war in der Fachliteratur schon kritisiert worden (s. Niehus/Wilke, FR 2012, 1093). Der wichtigste Satz in der das Urteil des FG aufhebenden Entscheidung des BFH ist daher folgender: „Bei der Auslegung des Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung gehört. Ein daneben bestehendes oder darüber hinausgehendes Rechtsinstitut eines "Gesamtplans" gibt es nicht.“
Fundstelle(n):
UAAAF-66830