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Änderung des § 253 HGB zur Bewertung von Pensionsrückstellungen
Das Bundeskabinett hat am einen Formulierungsvorschlag zum bereits bestehenden Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (BT-Drucks. 18/5922) beschlossen. Darin enthalten ist unter anderem eine Anpassung von § 253 HGB bezüglich der Ermittlung des Rechnungszinses für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen.
Aktuell sind „Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre abzuzinsen“ (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die Glättungsperiode von sieben Jahren gilt für sämtliche Rückstellungsarten, also für Altersversorgungsverpflichtungen sowie für sonstige (längerfristige) Rückstellungen gleichermaßen.
Nach der geplanten Änderung von § 253 HGB soll sich der für die Abzinsung ...