Instanzenzug: S 15 U 2643/13
Gründe:
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
3Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 39 Abs 1 GKG. Für seine Bestimmung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, soweit sich der Kläger gegen die Zuständigkeit der Beklagten wendet (vgl - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 32). Dem trägt § 52 Abs 2 GKG Rechnung, der für solche Fälle einen Auffangstreitwert von 5000 Euro vorsieht. Daneben ist nach § 52 Abs 3 Satz 1 GKG für die eigenständig angegriffenen Verwaltungsakte über die für die Jahre 2007 bis 2012 festgesetzten Beiträge ein Streitwert in Höhe der Beitragsforderung von insgesamt 248,67 Euro anzusetzen (vgl BSG aaO). Dieser Streitwert ist nicht gemäß § 52 Abs 3 Satz 2 GKG anzupassen, weil zugleich der Verwaltungsakt über die Aufnahme als Unternehmer mitangegriffen ist ( - SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 15). Darüber hinaus ist der Streitwert um weitere 24 Euro wegen der vom Kläger beanstandeten Säumniszuschläge zu erhöhen (vgl - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 14 ff). Indes sind die Mahngebühren über 2,15 Euro als Kosten und damit Nebenforderungen iS des § 43 Abs 1 GKG nicht zu berücksichtigen.
Fundstelle(n):
CAAAF-66716