BGH Beschluss v. - II ZR 57/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zuständiges Gericht für die Entscheidung über den Antrag

Gesetze: § 233 ZPO, § 237 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 16 U 56/14 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-8 O 129/13nachgehend Az: II ZR 57/15 Urteil

Gründe

I.

1Der Kläger hat beim Bundesgerichtshof Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Das Urteil des Landgerichts wurde ihm am zugestellt. Der fiel auf einen Sonntag. Die an das Oberlandesgericht adressierte Berufungsschrift wurde per Telefax an das Landgericht Frankfurt geschickt und erhielt den Eingangsstempel des . Das an das Oberlandesgericht gesandte Original weist dort den Eingangsstempel vom auf.

2Der Kläger hat vorgetragen, die für seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seit rund sechs Monaten beanstandungslos tätige Rechtsanwaltsfachangestellte habe nach Erhalt der Anweisung des Prozessbevollmächtigten, den unterzeichneten Schriftsatz vorab per Telefax an das Oberlandesgericht unter Verwendung der im Adressfeld maschinenschriftlich angegebenen Faxnummer des Oberlandesgerichts zu senden, anschließend das Sendungsprotokoll zu überprüfen, ihm den Eingang des Telefaxes zu bestätigen und anschließend den Schriftsatz zur Post aufzugeben, aus nicht mehr aufklärbaren Gründen eigenmächtig die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer in die des Landgerichts abgeändert, den Schriftsatz an diese Nummer gesandt, den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Vorabübermittlung des Schriftsatzes unterrichtet und die Frist im Kalender gestrichen.

II.

3Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Berufungsgericht zu entscheiden. Gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dies das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist (vgl. , NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Urteil vom - VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschluss vom - IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888; BAG, NJW 2004, 2112, 2113), auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist (, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2).

4Etwas anders gilt - aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit - dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne weiteres zu gewähren ist. In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht ausnahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den Berufungsrechtszug gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben (vgl. , NJW-RR 2014, 1532 Rn. 12; Beschluss vom - VI ZR 374/12, NJW-RR 2013, 702 Rn. 2; Beschluss vom - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; Beschluss vom - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501; Beschluss vom - VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651; Urteil vom - IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, 1874). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben.

Bergmann                    Caliebe                       Drescher

                     Born                       Sunder

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:260116BIIZR57.15.0

Fundstelle(n):
IAAAF-66659