BGH Beschluss v. - 1 StR 406/15

Strafverfahren: Revisionsgerichtliche Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe

Gesetze: § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO

Instanzenzug: LG Stade Az: 12 KLs 141 Js 5173/09 (15/09)nachgehend Az: 1 StR 406/15 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Taten der Steuerhinterziehung und Beihilfe zu solchen Taten, Insolvenzstraftaten sowie wegen zwei Fällen der Gründungstäuschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von der zwei Monate als vollstreckt gelten.

2Seine gegen das Urteil gerichtete, auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

31. Allerdings hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für die beiden Straftaten gemäß § 82 Abs. 1 GmbHG ("Falsche Angaben") in den Fällen II.2.a) Ziffern 18 und 19 des Urteils zur Verfügung stehenden Strafrahmens (UA S. 75) konkrete Einzelstrafen zu verhängen.

4Der Senat holt daher für die beiden vorgenannten Taten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafen nach. Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB und damit auf jeweils fünf Tagessätze fest. Da das Tatgericht die Höhe eines Tagessatzes bei den von ihm verhängten Einzelgeldstrafen rechtsfehlerfrei auf zehn Euro bestimmt hat, setzt der Senat diese Höhe ebenfalls fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Einzelstrafen durch den Senat nicht entgegen (Senat, Beschlüsse vom – 1 StR 6/14, NStZ-RR 2014, 186 und vom – 1 StR 26/15 Rn. 4 jeweils mwN).

52. Soweit das Landgericht in der durch § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Liste der angewendeten Vorschriften hinsichtlich der beiden Taten der "Falschen Angaben" § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG statt zutreffend § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu Rn. 4 – insoweit in NStZ-RR 2014, 16 nicht abgedruckt). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (zu diesen näher , GmbHR 2015, 868 f.; siehe auch U. Haas WM 2006, 1369, 1372). Das gilt sowohl für § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG in der bis zum geltenden und damit für die Tat vom (Fall II.2.a) Ziffer 19 der Urteilsgründe) maßgeblichen Fassung als auch für die seit geltende, auf die Tat vom (Fall II.2.a) Ziffer 18 der Urteilsgründe) anwendbare Fassung.

Raum                            Graf                                Jäger                Radtke                             Fischer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:120116B1STR406.15.0

Fundstelle(n):
UAAAF-66616