Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung [1]
§ 14 gilt nicht,
- soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, 
- wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder 
- wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass - dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder 
- eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts. 
 
Fundstelle(n):
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  FAAAF-66608
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S.3229) mit Wirkung v. .