Abschnitt 2: Fälligkeit
§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen [1]
(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 
- das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 
- das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 
- das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 
- das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. 
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  FAAAF-66608
1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 8. 2013.