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Online-Nachricht - Dienstag, 16.02.2016

Einkommensteuer | Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung (FG)

Das FG Niedersachsen hat zur Frage entschieden, ob die Kosten einer Heimunterbringung auch dann als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG abzugsfähig sind, wenn ein Steuerpflichtiger lediglich aus Altersgründen in ein Altenheim umgezogen ist und erst während des Heimaufenthalts krank und pflegebedürftig wird (Urteil v. - 12 K 206/14; Revision zugelassen).

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zählen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (vgl. , BStBl II 2014, 456; , BStBl II 2003, 70). Sie sind damit nicht abzugsfähig.

  • Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (, BStBl II 2014, 456; , BStBl II 2003, 70).

  • Nach diesen Grundsätzen sind die im Streitfall angefallenen Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin im Wohnstift bereits dem Grunde nach keine außergewöhnlichen Belastungen: Denn Anlass und Grund für den Umzug in das Wohnstift war nicht die Pflegebedürftigkeit der Klägerin, sondern ihr Alter. Erst in der Folgezeit ist sie pflegebedürftig geworden.

  • Auch eine Aufteilung des Pauschalpreises in übliche Kosten der Lebensführung und außergewöhnliche Krankheits- und/oder Pflegekosten kommt bei der altersbedingten Heimunterbringung nicht in Betracht, , BStBl II 2003, 70.

  • Etwas anderes gilt lediglich bei der Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge einer Krankheit.

  • Im Streitfall sind der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag neben den Kosten der Heimunterbringung keine weiteren Aufwendungen entstanden, die steuermindernd berücksichtigt werden könnten, wie z.B. Kosten für die Unterbringung in der Pflegestation des Heims oder Kosten, die zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstanden sind.

Quelle: FG Niedersachsen online

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da es der BFH in seinem Urteil v. - VI R 51/09, BStBl II 2010, 794 ausdrücklich offen gelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung, abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Steuerpflichtiger erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Ferner hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen in einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Niedersachsen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
ZAAAF-66529