AsylG § 48

Abschnitt 5: Unterbringung und Verteilung [1]

§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen [2]

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer

  1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,

  2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder

  3. nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.

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VAAAF-66526

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474) mit Wirkung v. 1. 12. 2013.

2Anm. d. Red.: § 48 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1294) mit Wirkung v. .